Galaxy Note 7

Von Rechts wegen: Der feurige Akku des Galaxy Note 7

Ärger rund um das Galaxy Note 7: Es ist der Albtraum jedes Smartphone- oder Tabletnutzers: plötzlich wird es ungewöhnlich heiß in der Jackentasche und kurze Zeit später steht die Kleidung in Flammen. Wie ist das zugrundeliegende Problem rechtlich zu bewerten?

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Bekanntermaßen sind Apple-Nutzer glücklicherweise von derartigen Dramen verschont geblieben. Bei den Käufern des Samsung Galaxy Note 7 sieht dies teilweise anders aus. Auch in Apple- Produkten spielt das Thema „Akku“ allerdings eine große Rolle. Denn das Problem, dass immer größere Smartphones mit immer höherem Energieverbrauch höchste Anforderungen an die Batterietechnik stellen, die nicht immer erfüllt werden, hat nicht nur Samsung. Grund genug für einen kurzen rechtlichen Blick auf die Frage: wie lange muss mein Akku eigentlich halten? Und was passiert, wenn er mir das Haus abgefackelt?

Gewährleistung und Garantie

Fangen wir mit der harmloseren Variante an: der Akku erbringt nicht die gewünschte Leistung, das heißt entweder erreicht er von Beginn an nicht die versprochene Lebensdauer, oder aber diese lässt unerwartet schnell nach. In diesen Fällen erscheint sofort der Begriff „Garantie“ vor dem geistigen Auge, daneben vielleicht auch noch das Wort „Gewährleistung“, wobei erstaunlich viele Menschen annehmen, dass es sich bei beiden um ein und dasselbe handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall:

Die Sachmängelgewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers einer Sache gegenüber dem Käufer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Kaufsache beim Kauf frei von Mängeln ist. Zeigt sich nun ein solcher Mangel innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf, und ist der Verkäufer hieran „Schuld“, so hat der Käufer verschiedene Rechte, er kann nämlich zunächst einmal die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Diesem Anspruch kann der Verkäufer dadurch gerecht werden, dass er die mangelhafte Sache repariert ersetzt.

Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Kauf nicht schon vorhanden war. Mit anderen Worten: bis zu einem halben Jahr nach dem Kauf gibt es regelmäßig überhaupt keine Probleme, einen defekten oder ungewöhnlich leistungsschwachen Akku ersetzt zu bekommen, soweit nicht eindeutig ein Verschulden des Käufers vorliegt – wie zum Beispiel ein Feuchtigkeitsschaden oder ähnliches. Aber auch danach hat der Käufer gerade bei fehlerhaften Akkus recht gute Chancen. Nach zwei Jahren ist allerdings Schluss.

Dabei sollte sich der Kunde im Geschäft auch keinesfalls auf die Herstellergarantie verweisen lassen, obwohl dies Händler gerne versuchen. Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer (nicht: dem Hersteller) und werden durch eine Garantie des Herstellers nicht etwa verdrängt. Gewährleistungsansprüche können gegenüber Verbrauchern auch nicht beschränkt werden. Der Händler muss also selbst für eine mangelfreie Sache sorgen – kein Wunder, dass Händler in der Praxis hierzu oftmals keine korrekten Auskünfte geben.

Die Herstellergarantie ist nämlich etwas völlig anderes: Sie verpflichtet den Hersteller selbst, der dem Kunden eine Garantie freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungs-Ansprüchen einräumt. Da der Hersteller eine Garantie nicht geben muss, kann er ihren Inhalt auch selbst bestimmen, das heißt von der Einhaltung bestimmter Fristen und anderer Voraussetzungen abhängig machen.

Der größte anzunehmende Unfall

Was aber, wenn die defekte Energiezelle nicht nur die Benutzung des Geräts erschwert, sondern zu ganz anderen Schäden an ganz anderen Dingen geführt hat – Stichwort: Kleidung, Wohnung? Oder wenn sie sogar für Verletzungen des Eigentümers gesorgt hat?

Natürlich ist in diesen Fällen der Hersteller nicht aus dem Schneider. Die so genannte Produkt- oder auch „Produzentenhaftung“ nach dem Produkthaftungsgesetz gewährt dem Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller, soweit durch den Fehler „jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt“ wird (§ 1 Abs. 1 ProdHG). Damit ist der finanzielle Schaden abgesichert – ob das Vertrauen in die Technik danach wiederkehrt, steht auf einem anderen Blatt.

Rechtsanwalt Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht.

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