Die Apple Watch muss voraussichtlich nicht für einen einfachen Akkuwechsel durch Nutzer umgebaut werden. Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt verabschiedet, der bestimmte Wearables von entsprechenden Vorgaben der EU-Batterieverordnung ausnimmt.
- Die EU-Kommission hat Ausnahmen für bestimmte Wearables beschlossen
- Davon dürfte auch die Apple Watch profitieren
- Der Akku muss voraussichtlich nicht durch Nutzer austauschbar sein
- Das EU-Parlament und der Rat können noch Einwände erheben
- Die allgemeinen Akkuvorgaben gelten ab dem 18. Februar 2027
Die Ausnahme umfasst unter anderem Smartwatches, Fitness-Tracker, smarte Brillen und weitere kompakte Geräte, die am Körper getragen werden. Voraussetzung ist, dass ein vom Nutzer zugänglicher Akku die Sicherheit, Haltbarkeit oder Wasserbeständigkeit des Produkts beeinträchtigen könnte.
Ausnahme für kompakte Wearables
Nach den grundsätzlichen Vorgaben der EU-Batterieverordnung müssen fest verbaute, tragbare Akkus künftig während der Lebensdauer eines Produkts vom Endnutzer entfernt und ersetzt werden können. Dafür sollen handelsübliche Werkzeuge ausreichen. Spezialwerkzeuge wären nur zulässig, wenn sie dem Produkt kostenlos beiliegen.
Mit einem delegierten Rechtsakt kann die EU-Kommission bestehende Vorschriften in festgelegten Bereichen ergänzen oder anpassen. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen die Regelung und können ihr widersprechen.
Die neuen Ausnahmen berücksichtigen Geräte, bei denen das Gehäuse aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen versiegelt bleiben muss. Dazu gehören laut EU-Kommission auch besonders kleine Produkte, bei denen ein sicherer Akkuwechsel durch Verbraucher kaum umsetzbar wäre.
Für Apple bedeutet die Entscheidung, dass der Hersteller die Konstruktion der Apple Watch für den europäischen Markt voraussichtlich nicht grundlegend ändern muss. Der Akku kann weiterhin fest im kompakten und gegen Wasser geschützten Gehäuse verbaut bleiben. Ein Austausch durch Fachbetriebe muss dennoch möglich sein.
Entscheidung ist noch nicht endgültig
Der von der EU-Kommission verabschiedete Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt. Beide Institutionen können noch Einwände erheben.
Geschieht das nicht, tritt die Regelung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die allgemeinen Anforderungen zur Austauschbarkeit tragbarer Akkus gelten nach der Batterieverordnung ab dem 18. Februar 2027.
Die EU-Kommission hatte die zusätzlichen Ausnahmen zuvor öffentlich konsultiert. Sie begründet die Sonderregeln mit möglichen Sicherheitsrisiken sowie technischen Grenzen, die einen Akkuwechsel durch Nutzer bei bestimmten Produktklassen erschweren.









