Privatsphäre

Darum müssen Sie dieses Kinderspielzeug zerstören

Die Bundesnetzagentur hat eine Puppe zu einer „verbotenen Sendeanlage“ erklärt. Die Puppe „My Friend Cayla“ darf deshalb hierzulande nicht mehr verkauft werden. Aber auch der unerlaubte Besitz einer „verbotenen Sendeanlage“ ist strafbar. Wer eine solche Puppe gekauft hat, muss sie also komplett zerstören oder zumindest das Mikrofon und den Bluetooth-Chip herausnehmen und die Elektronik vernichten.

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Die Bundesnetzagentur hat ein Kindespielzeug als „verbotene Sendeanlage“ eingestuft. Die Puppe mit dem Namen „My Friend Cayla“ wird aktuell aus dem Verkauf gezogen. Sie darf in Deutschland aber nicht nur nicht mehr verkauft werden. Auch der Besitz einer „verbotenen Sendeanlage“ ist nicht erlaubt. Bei einem Verstoß gegen Paragraph 90 des Telekommunikationsgesetzes durch den Besitz einer „verbotenen Sendeanlage“ drohen bis zu zwei Jahre Haft. Wer sich also eine solche Puppe gekauft hat, muss sie vereinfacht gesagt zerstören. Im Speziellen reicht es aber wohl aus, das Mikrofon und den Bluetooth-Chip aus der Puppe zu nehmen und zu vernichten.

Bundesnetzagentur folgt Argumentation eines Jura-Studenten

„My Friend Cayla“ ist mit einem Mikrofon und Bluetooth ausgestattet. Die Puppe wird via Bluetooth mit der zugehörigen Companion-App auf dem Smartphone verbunden. Anschließend können Kinder der Puppe Fragen stellen, die von dieser beantwortet werden können. Die App greift zu diesem Zweck auf das Internet zurück. Wie der Jura-Student Stefan Hessel bei Versuchen herausgefunden hatte, ist die Bluetooth-Verbindung der Puppe aber nicht abgesichert. Jedermann, der sich in Reichweite befindet, kann sich in die Verbindung einklinken, Ein Bestätigungsvorgang bei der Koppelung ist nicht vorhanden. Dies funktioniert über bis zu zwölf Meter und auch durch Wände hindurch. Hessel hat anschließend ein Rechtsgutachten zur Puppe erstellt und dieses der Bundesnetzagentur vorgelegt. Die Behörde folgte der Argumentation Hessels.

Bei der Puppe kommen zwei Dinge zusammen, die sie zu einer „verbotenen Sendeanlage“ machen. Zum einen ist es eine Puppe und keine offensichtlich erkennbare Sendeanlage. Zum anderen ist das Signal nicht abgesichert und die Puppe somit „in besonderer Weise geeignet […] das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören“.

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