Datenschutz im Schulunterricht

iTeacher: vom Datenschutz im Klassenzimmer in der Reihe „Von Rechts wegen“

Wie man sich im Jahr 1985 die Zukunft vorstellte, erkennt man schon an den Zeitreisen von Marty McFly: Fliegende Autos und Co. Nur die digitale Revolution sah man nicht vorher, auch nicht im Klassenzimmer. Deshalb ist das Verhältnis zum Datenschutz im Schulunterricht ein Schwieriges. Anwalt Stephan Dirks widmet sich diesem Thema in der aktuellen Ausgabe der Reihe "Von Rechts wegen".

Von   Uhr

So sind zum Beispiel im Klassenraum des Jahres 2017 Dinge technisch möglich, die vor 20 Jahren sehr gut in einen Science-Fiction-Film gepasst hätten: Schüler arbeiten an und mit iPads, der Datenaustausch läuft über die Cloud und die Hausaufgaben werden direkt am Smartboard präsentiert. Tafel, Kreide und Linienheft sind passé, das Lerngefühl gleicht eher dem an der Sternenflottenakademie der Science-Fiction-Serie „Star Trek“ als dem des städtischen Gymnasiums für Jungen und Mädchen. Und natürlich, die Digitalisierung macht nicht an der Klassenraumtür halt:

Auch Lehrkräfte haben es – theoretisch – heutzutage viel leichter. Schüler schicken ihre Hausaufgaben über die Cloud an die Lehrkraft, sämtliche Verwaltungsaufgaben inklusive Notenverwaltung übernimmt maßgeschneiderte Management-Software a la „iTeacher“. Und die Leistungskontrolle passiert praktischerweise gleich über eine Lernplattform im Internet.

Der Teil der verehrten Leserschaft, der regelmäßig deutsche Schulgebäude von innen sieht, weiß: die Tatsachen sehen anders aus. Über die Anschaffung eines (und nur eines) Smartboards hinaus ist die digitale Revolution oft nicht vorangekommen. Und dies liegt nicht nur an knappen Kassen – sondern vor allem daran, dass nicht alles sein darf, was sein kann.

Weil nicht alles sein darf, was sein kann

Wie so oft hört das Problem auf den Namen „Datenschutz“ – und im Bereich Schule noch ein wenig mehr als anderswo – denn Schulen sind, zumindest, wenn es sich um staatliche Schulen handelt, Behörden. Und diese sind als Träger staatlicher Gewalt besonders strengen Regeln unterworfen, was den Schutz der Daten der so genannten „SuS“ angeht: Der „Schüler und Schülerinnen“, die es sich aufgrund der allgemeinen Schulpflicht nicht selbst aussuchen können, ob sie sich dem, was in der Schule passiert, eigentlich aussetzen möchten. Lehrerinnen und Lehrer stellt das regelmäßig vor Probleme. Denn unter ihnen befinden sich inzwischen viele „Digital Natives“, die seit Jahren gewohnt sind, digitale Technik einzusetzen und die sich dies auch für ihren Unterricht wünschen. Allerdings: So gut wie alles, was sie sich wünschen, ist leider verboten.

Datenschutz ist Ländersache

Dabei gibt es rechtlich gesehen eine Menge Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, denn Datenschutz ist ebenso wie Schulpolitik Ländersache. Am Beispiel Schleswig-Holsteins, das sich für den Schulbereich mit der so genannten „Schul-Datenschutzverordnung“ (Schul-DSVO) eine eigene, das Landesdatenschutzgesetz konkretisierende Datenschutzvorschrift gegeben hat, lässt sich das Problem gut veranschaulichen: Lehrer sind bei der Datenverarbeitung nämlich immer ausführendes Organ ihrer Behörde. Dies bedeutet, dass die Schule zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über jegliche Datenverarbeitung behalten muss, die Schülerdaten zum Gegenstand hat. Und dies wiederum bedeutet: Es ist Lehrern grundsätzlich untersagt, personenbezogene Schülerdaten überhaupt auf ihren eigenen Datenverarbeitungsgeräten zu speichern. (Es sei denn, es liegt für das jeweilige Gerät und die benutzte Software eine Genehmigung im Einzelfall vor – die aber an so hohe Sicherheitsvorkehrungen geknüpft ist, dass sie kaum je erteilt werden kann.)

Wo schon das bloße Speichern personenbezogener Daten untersagt ist, müssen wir über die Nutzung von Software wie „iTeacher“ oder Diensten wie iCloud und Dropbox überhaupt nicht reden. Die Behörden wachen streng, und nur wo Programme im Einzelfall von der Datenschutzaufsicht evaluiert und zertifiziert wurden, ist eine Nutzung überhaupt rechtlich denkbar.

Es soll Lehrkräfte geben, die gar nicht wissen, in welchem tiefdunklen Graubereich sie sich bei der Verarbeitung von Schülerdaten bewegen … Bevor Sie ihren Kollegen nun aber die Hiobsbotschaft per WhatsApp mitteilen, überlegen Sie kurz, ob ein Anruf nicht die bessere Alternative darstellt. Denn, Sie ahnen es: Auch der Messenger ist im Schulkontext mit Vorsicht zu genießen.

Zur Person

Stephan Dirks ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in der Kanzlei Dirks mit Sitz in Hamburg und Kiel. Im Web erreichen Sie ihn unter: www.dirks.legal.

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