Sample-Clearing konkret

Sampling ohne Genehmigung?

Natürlich kann man sich jetzt denken: „Ich presse eh nur eine Auflage von 500 Stück und verkaufe diese im Eigenvertrieb, dafür lohnt sich weder der Aufwand des Sample-Clearings noch die zu zahlenden Lizenzgebühren, denn merken tut es sowieso keiner. Und wenn es überraschenderweise ein riesen Hit wird, kann ich mich immer noch darum kümmern.“ Oftmals kommt man mit dieser Einstellung tatsächlich durch, denn „wo kein Kläger, da kein Richter“, aber risikolos ist das Ganze nicht.

Wenn nach dem Obengenannten eine Genehmigung erforderlich ist, diese aber nicht eingeholt wurde, stehen nämlich nicht nur allen Rechteinhabern insbesondere Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, sondern man macht sich auch strafbar, wobei die §§ 106 und 108 UrhG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen! Zudem kann man für den Fall, dass der Track tatsächlich ein kommerzieller Erfolg wird, mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich die Rechteinhaber nicht mehr nur mit einem Stück vom Kuchen zufrieden geben, sondern die ganze Tortenplatte nebst Sahne nehmen. Bekanntes Beispiel: „Bittersweet Symphony“ von „The Verve“, das im Endeffekt zu einhundert Prozent den Herren Jagger und Richards zugeschrieben wurde, da das prägnante Streichersample aus einem Rolling-Stones-Stück stammte. Ein vorheriges vollständiges Sample-Clearing (es wurde zwar vor Veröffentlichung eine Erlaubnis eingeholt, allerdings nicht von den richtigen Rechteinhabern) hätte hier zu einer deutlich besseren Quote geführt!

Sampling-Libraries

Auch bei der ausschließlichen Nutzung von Sampling-Libraries ist man nicht automatisch auf der sicheren Seite. Wenn der Ersteller der Library sich selbst ohne Genehmigung aus fremden Werken bedient hat, können die Rechteinhaber auch gegen den Nutzer selbst vorgehen, auch wenn dieser aufgrund des Kaufes im guten Glauben war, dass alles rechtlich geklärt sei. Denn die meisten Ansprüche aus dem UrhG setzen kein schuldhaftes Handeln voraus. Leser älteren Semesters werden sich vielleicht noch an eine der ersten kommerziellen Sampling-CDs erinnern, die eine wahre „Goldmine“ an Samples aus anderen Musikstücken enthielt, deren rechtliche Absicherung aber wohl etwas vernachlässigt wurde.

Doch selbst wenn die Library nur vom Hersteller selbst erstelltes oder lizenziertes Material enthält, muss stets Augenmerk auf die Lizenzbedingungen (EULA) gelegt werden. Dort wird insbesondere die kommerzielle Nutzung teilweise gar nicht oder nur unter Quellenangabe oder Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr gestattet. Weitere Einschränkungen können sich daraus ergeben, dass das Sample nicht freistehend im musikalischen Kontext auftauchen darf, was zum Beispiel bei einem klassischen Drumbreak problematisch werden kann.

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