Recht & Musik – Teil 1

Sample-Clearing konkret

Um die Verwendung von Samples in eigenen Produktionen ranken sich zahlreiche Legenden. Was aber ist denn nun wirklich erlaubt? In dieser Serie durchleuchten wir die Möglichkeiten und Grenzen im Musikrecht unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung.

Von   Uhr

Jeder, der sich ein wenig mit den rechtlichen Voraussetzungen des Samplings beschäftigt hat, kennt bestimmt Aussagen wie: „Drei Sekunden sind zulässig“, „maximal vier Takte darf man übernehmen“ oder „Drumloop immer, Melodie nie“. Angesichts der Bedeutung von Sampling in der aktuellen Musik ist es schon erstaunlich, wie viele juristische Legenden sich um dieses Thema ranken. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass sich bisher kaum deutsche Gerichte mit dem Thema beschäftigen mussten. Was eigentlich erstaunlich ist, da selbst die „Großen“ der Branche, die es eigentlich besser wissen sollten, bisher doch sehr lax mit dem Thema „Sample-Clearing“ umgegangen sind. Prominentestes Beispiel ist wohl Bushido gegen Dark Sanctuary.

Erst in den letzten Jahren nahm die Anzahl der Klagen wegen unerlaubten Samplings zu. Ende 2008 gab es endlich eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu, und zwar ging es um eine Rhythmus-Sequenz aus dem Stück „Metall auf Metall“ von Kraftwerk, die ohne vorherige Rechteeinholung dem Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur unterlegt wurde. Dieses Urteil scheint allerdings mehr Verwirrung gestiftet als Licht ins Dunkel gebracht zu haben. So variieren die Überschriften der Kommentare auch von „Selbst kleinste Tonfetzen sind geschützt“ bis zu „BGH erlaubt Sampling“. Rechtlich falsch sind beide Aussagen nicht, was alleine schon die Komplexität der Thematik verdeutlicht.

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